Impressum

Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Herbst Transport & Logistik
Inhaber: Daniel Herbst
Zum Elfter Kopf 4
32549 Bad Oeynhausen
Deutschland

Kontakt

Telefon: +49 (0) 5734 66 93 288
Mobil: +49 (0) 151 64548036
E-Mail:
info@herbstlogistik.de

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:

DE366318416

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)

Wir arbeiten auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Die ADSp 2017 enthalten insbesondere Regelungen und Haftungsbegrenzungen für Verkehrs- und Speditionsverträge. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, gehen diese den Regelungen der ADSp vor.

Versicherungsschutz

Herbst Transport & Logistik verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Frachtführer-Haftpflichtversicherung.

Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen und Deckungssummen.

Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte

Als Diensteanbieter sind wir für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung der auf dieser Website bereitgestellten Informationen entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

Haftung für externe Links

Unsere Website kann Links zu externen Websites Dritter enthalten, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber verantwortlich.

Zum Zeitpunkt der Verlinkung waren für uns keine Rechtsverstöße erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle verlinkter Seiten ist ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden entsprechende Links entfernt.

Urheberrecht

Die durch den Betreiber dieser Website erstellten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht.

Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder sonstige Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, soweit die Nutzung nicht gesetzlich gestattet ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herbst Transport & Logistik

Inhaber: Daniel Herbst
Zum Elfter Kopf 4
32549 Bad Oeynhausen
Deutschland

Telefon: 05734 66 93 288
Mobil: 0151 64548036
E-Mail:
info@herbstlogistik.de
USt-IdNr.: DE366318416

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen von Herbst Transport & Logistik, Inhaber Daniel Herbst, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für Unternehmer gelten.

Gegenstand der Leistungen sind insbesondere Direkt- und Sonderfahrten, Kurier- und Eiltransporte, Messetransporte, Fahrzeugtransporte, PKW-Transporte, Wohnwagen- und Caravantransporte, Anhängertransporte, Langgut- und Sperrguttransporte sowie Transporte von Ersatzteilen, Metallwaren und sonstigen Gütern im Rahmen der betrieblichen und gesetzlichen Möglichkeiten.

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Transportauftrag gehen diesen AGB vor.

Ergänzend gelten – soweit wirksam einbezogen und auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar – die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Handelsgesetzbuches sowie bei entsprechend anwendbaren internationalen Beförderungen der CMR, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Transportvertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • schriftliche Auftragsbestätigung,
  • Bestätigung per E-Mail oder Nachricht,
  • Annahme eines schriftlichen Angebotes,
  • oder tatsächliche Übernahme des Transportgutes beziehungsweise Beginn der vereinbarten Transportleistung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Transport erforderlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen.

Hierzu gehören insbesondere Abhol- und Lieferadresse, Ansprechpartner, Termine, Art des Transportgutes, Gewicht, Abmessungen sowie bekannte Besonderheiten und Gefahren.

§ 3 Angaben zum Transportgut

Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben über Art, Gewicht, Abmessungen, Beschaffenheit und sonstige Eigenschaften des Transportgutes.

Ändern sich die Angaben nach Auftragserteilung oder stellen sich die tatsächlichen Maße, Gewichte oder sonstigen Eigenschaften anders dar als angegeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen oder den Transport abzulehnen, sofern eine sichere oder gesetzlich zulässige Durchführung nicht möglich ist.

Mehrkosten, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben entstehen, trägt der Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Umfang.

§ 4 Preise

Es gelten die im jeweiligen Angebot, Transportauftrag oder Rahmenvertrag vereinbarten Preise.

Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zusätzlich zum vereinbarten Transportpreis können insbesondere berechnet werden:

Maut-, Fähr-, Tunnel-, Park- und Genehmigungskosten, zusätzliche Abhol- oder Lieferstellen, vom Auftraggeber veranlasste Umwege, zusätzliche Fahrstrecken, Wartezeiten sowie sonstige nachträgliche Änderungen des Transportauftrages.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei Neukunden, höheren Auftragswerten oder besonderen Transporten Vorauszahlung oder eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Abholung und Ablieferung

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Transportgut zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur Übernahme bereitsteht.

Der Abhol- und Ablieferort muss mit dem eingesetzten Fahrzeug beziehungsweise Fahrzeuggespann tatsächlich und rechtlich erreichbar sein.

Der Auftraggeber hat auf eingeschränkte Zufahrten, Gewichtsbeschränkungen, Höhenbegrenzungen, Baustellen, unbefestigte Flächen oder sonstige Hindernisse hinzuweisen.

Kann die Abholung oder Ablieferung aus Gründen nicht erfolgen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, können die daraus entstehenden angemessenen Zusatzkosten berechnet werden.

§ 7 Wartezeiten

Angemessene übliche Be- und Entladezeiten sind im vereinbarten Transportpreis enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Entstehen darüber hinaus Wartezeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere weil das Transportgut nicht bereitsteht, der Absender oder Empfänger nicht erreichbar ist, Unterlagen fehlen oder die Zufahrt nicht möglich ist, können diese zusätzlich berechnet werden.

Die konkrete Vergütung für Wartezeiten kann im Angebot oder Transportauftrag festgelegt werden.

§ 8 Be- und Entladung

Die Verantwortlichkeit für das Be- und Entladen richtet sich nach der individuellen Vereinbarung sowie den gesetzlichen Vorschriften.

Übernimmt der Auftragnehmer die Be- oder Entladung, erfolgt diese im Rahmen der technischen Möglichkeiten des eingesetzten Fahrzeugs und unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt.

Die bestehende Verkehrshaftungsversicherung umfasst nach dem derzeitigen Versicherungsschein auch Be- und Entladeschäden am beförderten Gut in den dort beschriebenen Fällen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf besondere Empfindlichkeiten, Schwerpunktlagen, Gewichtsverteilungen und sonstige Besonderheiten hinzuweisen.

Schäden, die aus mangelhafter Verpackung oder unzureichenden Angaben zur Gewichtsverteilung resultieren und dem Verantwortungsbereich des Absenders zuzurechnen sind, können nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.

§ 9 Ladungssicherung

Die Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie danach, welche Partei die jeweilige Verladung übernimmt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung eines Transportgutes abzulehnen, wenn eine sichere oder gesetzeskonforme Beförderung nicht möglich ist.

Der Auftragnehmer verwendet für den jeweiligen Transport geeignete Fahrzeuge, Anhänger und Sicherungsmittel.

§ 10 Fahrzeug-, Wohnwagen- und Anhängertransporte

Fahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen müssen sich bei Übernahme in einem Zustand befinden, der die vereinbarte Transport- beziehungsweise Überführungsart ermöglicht.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer insbesondere über bekannte technische Mängel, beschädigte Reifen, Defekte an Bremsanlage oder Beleuchtung, Undichtigkeiten, beschädigte Kupplungen, defekte Stützräder, fehlende Fahrzeugpapiere oder sonstige Besonderheiten zu informieren.

Erforderliche Schlüssel, Zulassungsbescheinigungen sowie weitere notwendige Unterlagen sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vorhandene Schäden vor Übernahme durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.

Eine solche Dokumentation dient insbesondere der Beweissicherung und stellt kein Schuldanerkenntnis dar.

Persönliche Gegenstände, lose Ladung und sonstige Waren innerhalb eines transportierten Fahrzeuges oder Wohnwagens sind vorher anzugeben und müssen für die Beförderung ordnungsgemäß gesichert sein.

Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, wichtige Originaldokumente und andere besonders wertvolle Gegenstände dürfen nicht im Fahrzeug oder Wohnwagen verbleiben.

Der Auftragnehmer übernimmt hierfür nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften Verantwortung.

§ 11 Sperrgut und Langgut

Bei Sperr- oder Langgut ist der Auftraggeber verpflichtet, genaue Maße und Gewichte mitzuteilen.

Der Auftragnehmer kann einen Auftrag ablehnen oder nachträglich anpassen, wenn sich herausstellt, dass das Transportgut aufgrund seiner tatsächlichen Maße, seines Gewichtes oder seiner Beschaffenheit mit dem vorgesehenen Fahrzeug nicht sicher oder gesetzeskonform transportiert werden kann.

Genehmigungspflichtige Großraum- oder Schwertransporte werden nur aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung durchgeführt.

§ 12 Messetransporte

Bei Messetransporten umfasst der Auftrag ausschließlich die vereinbarte Transport- und Anlieferungsleistung.

Ein Messebau, Aufbau von Messeständen oder sonstige Montagearbeiten sind nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Die Anlieferung kann nach Vereinbarung unmittelbar bis zu einer zugänglichen Entladestelle oder zum Messestand erfolgen.

Vom Auftraggeber zu vertretende Messewartezeiten, Zufahrtsbeschränkungen, Einlassverzögerungen oder nicht vorhandene Ansprechpartner können gesondert berechnet werden.

§ 13 Transportzeiten und Termine

Transport-, Abhol- und Lieferzeiten sind grundsätzlich Planzeiten.

Ein verbindlicher Fixtermin liegt nur vor, wenn dieser ausdrücklich als solcher vereinbart und vom Auftragnehmer bestätigt wurde.

Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, begründen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Schadensersatzpflicht.

Hierzu gehören insbesondere Verkehrsstaus, Vollsperrungen, Unfälle, außergewöhnliche Wetterbedingungen, behördliche Maßnahmen, Grenzkontrollen oder sonstige unvorhersehbare Verkehrsbehinderungen.

§ 14 Stornierung

Der Auftraggeber kann einen Transportauftrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen stornieren.

Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen sind zu erstatten.

Befindet sich das Fahrzeug bereits auf dem Weg zur Abholstelle oder ist dort eingetroffen, können insbesondere die bereits gefahrenen Kilometer, die entstandene Fahrzeit und sonstige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden.

Soweit gesetzlich vorgesehen, bleiben darüber hinausgehende Frachtansprüche des Auftragnehmers unberührt.

§ 15 Leerfahrten und erfolglose Anfahrt

Kann der Transport aus Gründen nicht durchgeführt werden, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, Absenders oder Empfängers stammen, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung für die erfolgte Anfahrt und die entstandenen Aufwendungen verlangen.

Dies gilt insbesondere bei:

nicht bereitstehendem Transportgut, fehlenden Fahrzeugschlüsseln oder Dokumenten, falscher Adresse, nicht erreichbarem Ansprechpartner, nicht transportfähigem Fahrzeug oder Transportgut sowie erheblichen Abweichungen von den mitgeteilten Maßen oder Gewichten.

§ 16 Transporthindernisse

Tritt nach Übernahme des Transportgutes ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, wird der Auftragnehmer soweit möglich Weisungen des Auftraggebers einholen.

Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften diejenigen Maßnahmen zu treffen, die unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers angemessen erscheinen.

Hierdurch entstehende notwendige Aufwendungen können dem Auftraggeber berechnet werden, sofern das Transporthindernis nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

§ 17 Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 425 ff. HGB.

Soweit die ADSp 2017 wirksam vereinbart sind, gelten ergänzend deren Haftungsregelungen und Haftungshöchstbeträge.

Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftungsübernahme, Wertdeklaration, Interessevereinbarung, Vertragsstrafe oder sonstige Haftungsverschärfung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung vor Transportbeginn.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine weitergehende Haftung zu übernehmen.

Dies ist auch versicherungsrechtlich wichtig: Die bestehende Police deckt zwar im gesetzlichen Haftungskorridor vereinbarte Haftung bis zu 40 Sonderziehungsrechten je Kilogramm brutto, eine solche Haftungserhöhung ist damit aber nicht automatisch Bestandteil jedes Transportvertrages.

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 18 Haftungshöchstbeträge und ADSp

Soweit die ADSp 2017 wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden, gelten die dort geregelten Haftungsbeschränkungen.

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ADSp 2017 hinsichtlich der Haftungshöchstbeträge teilweise von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

Soweit eine Regelung dieser AGB, der ADSp oder einer Individualvereinbarung gegen zwingendes Recht verstößt, gilt an ihrer Stelle die zwingende gesetzliche Regelung.

§ 19 Versicherung

Herbst Transport & Logistik verfügt über eine Verkehrshaftungs- beziehungsweise Frachtführerhaftpflichtversicherung.

Nach dem derzeitigen Versicherungsschein betragen die Höchstversicherungssummen insbesondere:

2.500.000 Euro für Güter- und Güterfolgeschäden und
600.000 Euro für reine Vermögensschäden.

Die maximale Versicherungsleistung beträgt 5.000.000 Euro je Schadenereignis sowie 5.000.000 Euro pro Versicherungsjahr.

Die Höhe des bestehenden Versicherungsschutzes stellt keine Erhöhung oder Erweiterung der gesetzlichen oder vertraglichen Haftung des Auftragnehmers dar.

§ 20 Schadensmeldung

Erkennbare Schäden sind möglichst unmittelbar bei Ablieferung festzuhalten und dem Auftragnehmer anzuzeigen.

Verdeckte Schäden sind nach Entdeckung unverzüglich mitzuteilen.

Gesetzliche Fristen für Schadenanzeigen bleiben hiervon unberührt.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Schadenaufklärung angemessen zu unterstützen und vorhandene Fotos, Übergabeprotokolle, Rechnungen, Wertnachweise und sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 21 Verhalten im Schadensfall

Bei Eintritt eines Schadenfalles darf der Auftragnehmer den Versicherungsschutz nicht durch eigenmächtige Anerkennung von Ansprüchen gefährden.

Der Auftraggeber kann deshalb insbesondere nicht verlangen, dass der Auftragnehmer vor Prüfung durch den Versicherer eine Haftung oder konkrete Schadenhöhe anerkennt.

Die Versicherungsbedingungen verpflichten den Auftragnehmer unter anderem zur unverzüglichen Schadenmeldung sowie zur Mitwirkung bei Schadenminderung und Schadenaufklärung.

§ 22 Höherwertige Güter

Besonders hochwertige Güter sind vor Auftragserteilung ausdrücklich als solche zu bezeichnen und ihr tatsächlicher Wert ist mitzuteilen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Annahme eines solchen Transportes eine Bestätigung des Versicherungsschutzes zu verlangen oder den Auftrag abzulehnen.

Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, Urkunden, Kunstgegenstände und Antiquitäten werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernommen.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten für verschiedene dieser Güter ausdrückliche Ausschlüsse.

§ 23 Gefahrgut

Gefahrgut wird nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung übernommen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Angaben und Dokumente rechtzeitig bereitzustellen und das Gut ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu verpacken.

Der Auftraggeber haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für Schäden und Aufwendungen, die durch fehlende oder fehlerhafte Gefahrgutangaben entstehen.

§ 24 Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer beziehungsweise weitere Frachtführer zur Durchführung eines Auftrages einzusetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Bei der Auswahl werden die gesetzlichen und versicherungsvertraglichen Anforderungen beachtet.

Die Versicherungsbedingungen verlangen insbesondere eine sorgfältige Auswahl von Subunternehmern und eine angemessene Verkehrshaftungsversicherung des eingesetzten Unternehmens.

§ 25 Auslandstransporte

Grenzüberschreitende Transporte werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Auftragsannahme durchgeführt.

Voraussetzung ist, dass sämtliche für den jeweiligen Transport notwendigen gesetzlichen, behördlichen, genehmigungsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aus einer allgemeinen Leistungsbeschreibung auf der Website ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Auslandstransportes.

Bei internationalen Straßengütertransporten können insbesondere die Vorschriften der CMR Anwendung finden.

§ 26 Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, ist dieser für die Dauer und im Umfang der Behinderung von seiner Leistungspflicht befreit, soweit gesetzlich zulässig.

Hierzu können insbesondere extreme Wetterereignisse, Naturereignisse, behördliche Sperrungen, Krieg, politische Unruhen, Streiks, Grenzschließungen oder vergleichbare Ereignisse gehören.

§ 27 Aufrechnung

Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 28 Zurückbehaltungs- und Pfandrechte

Dem Auftragnehmer stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte zu.

Insbesondere bleiben die frachtrechtlichen gesetzlichen Sicherungsrechte unberührt.

§ 29 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

Soweit dies zur Durchführung des Transportauftrages erforderlich ist, dürfen erforderliche Daten insbesondere an Fahrer, eingesetzte Frachtführer, Subunternehmer, Versicherer und Empfänger weitergegeben werden.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Herbst Transport & Logistik.

§ 30 Verbraucherstreitbeilegung

Herbst Transport & Logistik ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 31 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Zwingende internationale Vorschriften, insbesondere die CMR, bleiben unberührt.

§ 32 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Bad Oeynhausen als Gerichtsstand vereinbart.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 33 Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Transportauftrag haben Vorrang vor diesen AGB.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt, soweit gesetzlich zulässig.

Herbst Transport & Logistik
Inhaber Daniel Herbst
Zum Elfter Kopf 4
32549 Bad Oeynhausen

E-Mail: info@herbstlogistik.de
Telefon: 05734 66 93 288
Mobil: 0151 64548036
USt-IdNr.: DE366318416

Stand: August 2026